Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Buddha Tara  Förderkreis zur Erhaltung der tibetischen Kultur und Tradition e.V.
2.   Der Sitz des Vereins ist Ulm.
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser Zwecke und der Bildung, der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die schulische und religiöse Aus- oder Weiterbildung mittelloser Mädchen aus den Grenzgebieten zwischen Nepal und Tibet. Damit soll auch die Intention des Gründers und Direktors des Nonnenklosters Kunsang Cho-ling in Kathmandu, Nepal, Lama Gondup, unterstützt werden. Ziel seiner Bestrebungen ist, die Mädchen mit den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, zu versorgen und ihnen eine Ausbildung zu ermöglichen. Ziel ist, die Mädchen auf ihrem Weg zu einem selbstverantwortlichen, spirituellen Leben und Auskommen zu fördern. Als Gegenleistung wird erhofft, dass sie sich selbst zukünftig in wohltätigen Projekten engagieren und ihre religiöse und kulturelle Tradition bewahren und weitergeben. Daneben haben sie englische Sprach- und Literaturklassen, Nepaliunterricht, Mathematik, Social Studies und weitere Fächer, um sich im modernen Leben behaupten zu können.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Verein auch einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will. Der Verein trägt Sorge dafür, dass von der Leitung des Klosters in Nepal der Nachweis erbracht wird, dass die zur Verfügung gestellten Mittel satzungsgemäß verwendet werden (siehe Vertrag).

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 3   Verwirklichung der Satzungszwecke

Der Vereinszweck soll in Form von finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Patenschaften, humanitärer Hilfe jedweder Art, und weiterer Aktivitäten mit dem Ziel der Spendensammlung, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, realisiert werden.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin / ihres gesetzlichen Vertreters.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin / dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod des Mitglieds
  2. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss spätestens bis November des Jahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Ausschluss aus wichtigem Grund (z.B. wegen Nichtzahlung des Beitrags oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens), über den der Vorstand zu beschließen hat.

§ 6   Beiträge

Ob und welche Beiträge erhoben werden, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Wird die Erhebung eines Beitrags beschlossen, ist dieser in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8   Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
  2. a) Die Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.
    b) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, dass diese mit der Einberufung der Versammlung mitgeteilt werden können.
  3. Die Versammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Mitgliederversammlung keine geheime Abstimmung beschließt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen) gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Erreicht bei Wahlen keine/r der Kandidat/inn/en die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    2. die Festsetzung des Jahresbeitrags (§6)
    3. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    4. die Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers
    5. die Entlastung des Vorstands
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
      Für diese ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§11).

§ 9   Beurkundung der Beschlüsse

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

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§ 10  Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 5 Personen, darunter der/dem

a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassenwart/in

Der Verein wird gem. § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei jedes Vorstandmitglied nach vorheriger interner Abstimmung alleinvertretungsberechtigt ist.

Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 11  Auflösung

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den Verein Förderkreis Patenschaften e.V. (Vereinssitz 72138 Kirchentellinsfurt, Amtsgericht Tübingen − Vereinsregister 381769, FA Tübingen StNr.: 86166/32354), der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden und unter der Voraussetzung der Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes an das Nonnenkloster Kunsang Choling in Kathmandu/Nepal weiterzuleiten hat.

Datum
vom Beschluss der Satzung
26.06.2022